Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 01/2011
1. Anwendungsbereich
Die oben genannten Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen der Mooser-Schwingungstechnik GmbH, nachfolgend MOOSER genannt mit:
1.1 Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, d.h. Unternehmer sind im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Die allgemeinen Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen. Daneben gelten besondere Bedingungen für den Verkauf von Waren (Ziff. B), die Vermietung von Waren (Ziff. C) bzw. die Bedingungen für Dienstleistungen (Ziff. D)
2. Allgemeines und Vertragsschluss
2.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MOOSER ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2.2 Angebote von MOOSER sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst - mangels besonderer Vereinbarung - durch die schriftliche Auftragsbestätigung von MOOSER zustande. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von MOOSER, es sei denn, der Mitarbeiter von MOOSER ist zur Vereinbarung der Nebenabreden oder Änderungen bevollmächtigt.
2.3 Für Verträge mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts
2.4 Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz von MOOSER. Klageerhebungen am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behält sich MOOSER vor.
2.5 MOOSER behält sich Eigentums- und Urheberrechter an sämtlichen von uns erstellten Unterlagen, wie Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.6 Der Kunde hat MOOSER bei Bedarf unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: notwendige Lagerplätze auf der Baustelle, Zufahrtswege, Kran- und Hebezeuge, Werkzeuge, Anschlüsse für Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Zähler trägt der Kunde.
2.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
3. Sonstiges
3.1 Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3.2 Personenbezogene Daten werden von MOOSER unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert.
B. BEDINGUNGEN FUER DEN VERKAUF
1. Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
1.2 Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ist MOOSER berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkung der Preise anderer Kostengruppen anzuheben. Auf Verlangen hat MOOSER dem Käufer die Preissenkungsfaktoren und deren konkrete Erhöhung nachzuweisen.
1.3 Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist die Zahlung der gelieferten Waren und Leistungen unter folgenden Bedingungen, innerhalb der nachfolgend angegebenen Fristen fällig
o Lieferung von Waren gemäß Kaufvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, mit bis zu max. 2% Skontoabzug.
o Lieferung von Waren gemäß Mietvertrag, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug (vgl. auch Ziff. C).
o Fracht-, Reparatur- , Lohn- und Montagearbeiten sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug (vgl. auch Ziff. D).
1.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nicht zu, es sei denn, die Gegenanforderung, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt ist rechtskräftig festgestellt oder von MOOSER anerkannt.
1.5 Die sich aus unseren Leistungen ergebenden Forderungen sind vom Kunden durch Überweisung und Gutschrift auf eines unserer Geschäftskonten oder durch Barzahlung an uns auszugleichen. Soweit wir vom Kunden Schecks erhalten, werden diese unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung von uns angenommen. Unsere Forderung der Zahlung erlischt erst, nachdem der Scheck unserem Konto - ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank - gutgeschrieben ist.
1.6 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist MOOSER berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von 2 Wochen sämtliche Forderungen fällig zu stellen.
1.7 Verzugszinsen werden gemäß §288 BGB berechnet.
2. Lieferzeit, Lieferverzögerung
2.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch MOOSER verschuldet. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
2.3 Für höhere Gewalt oder sonstige Behinderungen wie z.B. Streik, Energie- und Transportschwierigkeiten, staatliche Verbote oder Betriebsstörungen etc., die außerhalb des Einflussbereiches von MOOSER liegen, verlängern sich die Fristen und Termine entsprechend ihrer Auswirkungen.
2.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von MOOSER verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
2.5 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunden zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
2.6 Kommt MOOSER aus anderen Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Lieferung für jede Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5% des Vertragspreises.
3. Gefahrübergang, Entgegennahme, Abnahme
3.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung - mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Käufer selbst. Das gilt auch für Teillieferungen.
3.2 Teilleistungen oder Teillieferungen sind zulässig.
3.3 Die Leistung ist vom Käufer entgegen zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, Mängel MOOSER unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.4 Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Käufer hat grundsätzlich den Leistungsgegenstand im Werk oder Lager von MOOSER abzunehmen. Auf Verlangen ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Erscheint der Käufer zum vereinbarten Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, so gilt der Liefergegenstand als vertragsmäßig abgenommen.
3.5 Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Vertragsbedingungen entspricht oder falls die Leistung vom Käufer verzögert oder unmöglich gemacht wird, sobald von MOOSER Leistungsbereitschaft gemeldet wird.
3.6 Versandart und Verpackung können von MOOSER bestimmt werden.
3.7 Die Kosten für Versand (inkl. Mautgebühren) und Verpackung sind - soweit nichts anderes vereinbart wurde - vom Käufer zu tragen.
3.8 Ersatzansprüche für auf dem Transport beschädigte oder verlorene Gegenstände müssen vom Kunden unmittelbar beim Anlieferer (z.B. Spediteur, Post, Bahn) geltend gemacht werden. Transportschäden sind vom Kunden sofort nach Eingang der Sendung unter Heranziehen von zwei neutralen Zeugen aufzunehmen und dem Anlieferer schriftlich anzuzeigen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 MOOSER behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
4.2 Werden die gelieferten Waren vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für MOOSER, ohne dass diese hieraus verpflichtet ist. Die neue Sache wird Eigentum von MOOSER. Bei der Verarbeitung zusammen mit nicht dem Kunden gehörenden Waren erwirbt MOOSER Miteigentum an der Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware und/oder Mietware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
4.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er MOOSER unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
4.4 Wird Vorbehaltsware trotzdem vom Käufer alleine oder zusammen mit anderen Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten vor dem Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von MOOSER steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Käufers am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis von MOOSER unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.
4.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MOOSER zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunden zur Herausgabe verpflichtet.
4.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt MOOSER vom Vertrag zurückzutreten und sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
5. Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung
Sollte MOOSER in Folge von Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder wegen sonstigem pflichtwidrigen Verhaltens des Käufers vom Vertrag zurücktreten oder aus Gründen aus dem des Eigentumsvorbehalt die gelieferten Erzeugnisse zurücknehmen, hat der Käufer für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung in Form einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu vergüten. Die Vergütung darf den Kaufpreis nicht übersteigen.
6. Gewährleistung
a, Für den Verkauf von Neuware gilt im Fall von Sachmangel:
6.1 Die Ware wird von MOOSER unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, die sich nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellt. Die Feststellung solcher Mängel ist MOOSER unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von MOOSER gemäß Eigentumsvorbehalt (Ziff 4).
6.2 Der Kunde hat dem Verkäufer nach Verständigung mit MOOSER angemessene Zeit und Gelegenheit für die dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Ansonsten ist MOOSER von der Haftung und Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
6.3 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet MOOSER nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von MOOSER vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
6.4 Falls von MOOSER gelieferte Komponenten, Maschinen und Anlagen mit anderen Komponenten von Dritten verbunden werden und damit Teil einer Gesamtanlage werden, übernimmt MOOSER für die gelieferten Komponenten nur dann eine Gewährleistung, falls sich keine baulichen, technischen oder sonstigen Veränderungen der von MOOSER gelieferten Komponenten gegenüber den ursprünglich vorgegebenen oder beim Auftrag zugrunde gelegten Daten ergeben. Sollten derartige Veränderungen eintreten ist MOOSER von der Gewährleistung befreit.
6.5 Falls sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt MOOSER die unmittelbaren Kosten für die Nachbesserung bzw. bei Ersatzlieferung die Kosten des Ersatzstückes sowie dessen Versandkosten. Bei Lieferorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt zu tragenden Kosten auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
6.6 Der Kunden hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn MOOSER – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt kein wesentlicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6.7 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von MOOSER zu verantworten sind.
b, Für den Verkauf von Gebrauchtware gilt im Fall von Sachmangel:
Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, erfolgt der Verkauf von Gebrauchtware unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
c, Im Fall von Rechtsmangel gilt:
6.8 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird MOOSER auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch MOOSER ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird MOOSER den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
Sie bestehen nur, wenn:
o Der Kunde MOOSER unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.
o Der Kunde MOOSER in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüchen unterstützt bzw. MOOSER die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
o MOOSER alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
o Der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
o Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunden den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.
7. Haftung
7.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von MOOSER infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.
7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet MOOSER – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Im Fall von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.3 Eine weitere Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer – insbesondere auch auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen.
7.4 MOOSER haftet nicht für die Folgen von Mängeln, für welche die Gewährleistung ausgeschlossen ist.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Kauf aus Miete
9.1 Soweit MOOSER mit dem Kunden im Anschluss an den bestehenden Mietvertrag einen Mietkauf vereinbart, und der Kunde Mietmaterial ganz oder teilweise käuflich erwirbt, berechnet sich der Kaufpreis- vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung – aus dem Neuwert des Mietmaterials abzüglich eines angemessenen Gebrauchtnachlasses abzgl. eines beim Mietkauf schriftlich vereinbarten Nachlasses der bereits gezahlten Mieten.
9.2 MOOSER ist nicht zum Abschluss eines Mietkaufvertrages im Anschluss an einen Mietvertrag verpflichtet.
10. Softwarenutzung
10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2 Der Kunden darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69.a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunden verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MOOSER zu verändern.
10.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei MOOSER bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
C. BEDINGUNGEN FUER DIE VERMIETUNG
1. Beschaffenheit des Mietmaterials
Mietmaterial ist i.d.R. Gebrauchtware, ein Anspruch auf Neuware besteht nicht. MOOSER muss sicherstellen, dass sich das Mietmaterial im gereinigten und funktionsfähigen Zustand befindet.
2. Preisberechnung, Mietdauer und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietware versendet wird und endet mit dem Tag des Rückerhalts, d.h. des Wiedereintreffens auf dem von MOOSER vorgegebenen Lager.
Aussetzungen oder Reduzierungen der Miete wegen Stillstandszeiten aufgrund von Schlechtwetter, Feiertagen oder sonstiger technischer Bedingungen werden, soweit nichts anderes schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, nicht gewährt
2.1 Falls die Abholung bzw. der Versand der Mietwaren aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, später als vereinbart erfolgt, gilt der Tag der Versandbereitschaft als erster Miettag.
2.2 Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag.
2.3 Die Miete wird nach Kalendertagen berechnet. Der Kalendertagesmietpreis ist auch zu zahlen für Geräte die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen vermietet sind, unabhängig davon ob sie an diesen Tagen tatsächlich zum Einsatz kommen.
2.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Mietrechnungen für 30 Tage erstellt. Die Miete wird nach Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen fällig.
2.3 Mietrechnungen und Nebenleistungen sind nicht skontierbar.
2.4 Verzugszinsen werden gemäß §288 BGB berechnet.
2.5 Die sich aus unseren Leistungen ergebenden Forderungen sind vom Kunden durch Überweisung und Gutschrift auf eines unserer Geschäftskonten oder durch Barzahlung an uns auszugleichen. Soweit wir vom Kunden Schecks erhalten, werden diese unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung von uns angenommen. Unsere Forderung der Zahlung erlischt erst, nachdem der Scheck unserem Konto – ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank – gutgeschrieben ist.
2.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nicht zu, es sei denn, die Gegenanforderung, auf die sich das Zurückbehaltungsrecht stützt ist rechtskräftig festgestellt oder von MOOSER anerkannt.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch MOOSER verschuldet. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
3.3 Für höhere Gewalt oder sonstige Behinderungen wie z.B. Streik, Energie- und Transportschwierigkeiten, staatliche Verbote oder Betriebsstörungen etc., die außerhalb des Einflussbereiches von MOOSER liegen, verlängern sich die Fristen und Termine entsprechend ihrer Auswirkungen.
3.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von MOOSER verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.5 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunden zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
3.6 Kommt MOOSER aus anderen Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Lieferung für jede Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5% des Vertragspreises.
4. Gefahrübergang, Entgegennahme
4.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Käufer selbst. Das gilt auch für Teillieferungen.
4.3 Teilleistungen oder Teillieferungen sind zulässig.
4.4 Die Leistung ist vom Käufer entgegen zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, Mängel MOOSER unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.5 Versandart und Verpackung können von MOOSER unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters bestimmt werden. Bei der Anlieferung mit Gitterboxen hat der Mieter für die Rücksendung dieselben Gitterboxen zu verwenden.
4.6 Die Kosten für Versand (inkl. Mautgebühren) und Verpackung sind – soweit nichts anderes vereinbart wurde – vom Käufer zu tragen.
4.7 Ersatzansprüche für auf dem Transport beschädigte oder verlorene Gegenstände müssen vom Kunden unmittelbar beim Anlieferer (z.B. Spediteur, Post, Bahn) geltend gemacht werden. Transportschäden sind vom Kunden sofort nach Eingang der Sendung unter Heranziehen von zwei neutralen Zeugen aufzunehmen und dem Anlieferer schriftlich anzuzeigen.
5. Weitervermietung
5.1 MOOSER Mietmaterial darf nicht an Dritte weitervermietet oder weiterverliehen werden oder in sonstiger Weise zum Nachteil von MOOSER Dritten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn MOOSER hat hierzu seine schriftliche Genehmigung erteilt.
5.2 Die kundenseitige Umlagerung von Mietmaterial auf eine andere Baustelle, als der im Mietvertrag benannten Baustelle, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch MOOSER.
5.3 Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen ist MOOSER unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Beschilderung
6.1 MOOSER ist berechtigt, in der Nähe der Mietmaterialien in angemessener Größe und sichtbarer Stelle Werbung für ihre Firma und Erzeugnisse anzubringen.
6.2 MOOSER ist weiterhin berechtigt, die Bauvorhaben zu fotografieren und unter Nennung des Namens des Kunden im Rahmen der eigenen Werbung (Kataloge, Messen, Prospekte) zu verwenden.
7. Rücklieferung der Mietware, Reinigung und Beschädigung
7.1 Die Rücklieferung der Mietware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
7.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglich technisch einwandfreien Zustand, im gereinigten und wiedereinsatzfähigem Zustand zurückzugeben.
7.3 Sollten Geräte ungereinigt zurückgeliefert werden, so behält sich MOOSER das Recht vor, Reinigungskosten pro Gerät in Rechnung zu stellen, maximal bis zu einer Höhe von € 50,00.
7.4 Unbrauchbare oder verloren gegangene Mietwaren sind vom Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Unbrauchbar sind Mietmaterialien dann, wenn sie nicht mehr innerhalb eines angemessenen Zeitraums repariert werden können.
7.5 Soweit MOOSER aus gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen wegen Nichtrückgabe des Mietmaterials aufgrund von Totalschäden oder Verlust der Geräte, Schadensersatzansprüche geltend machen kann, berechnet sich der Schaden nach dem Neuwert der Ware nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen MOOSER Preisliste, abzüglich eines angemessenen Gebrauchtnachlasses für Wertminderung in Höhe von bis zu maximal 15%.
7.6 Die bis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses entstandenen Mietan-sprüche von MOOSER bleiben unberührt.
7.7 Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass gemietete Gegenstände gleicher Art nicht vermischt werden. Falls Miet- und Kaufteile bzw. andere Gegenstände dennoch vermischt werden, dann trägt der Mieter die Beweislast dafür, welche Gegenstände Kaufteile, Mietteile oder sonstige Gegenstände sind. Im Zweifelsfall ist MOOSER berechtigt, aus den vermischten Gegenständen nach eigener Wahl die Gegenstände zu bezeichnen, die als vermietet anzusehen sind. Falls unter den vermischten Gegenständen, Kaufteile oder sonstige Gegenstände von MOOSER an den Kunden zurückgeliefert werden, so trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport
7.8 Die vollständige Rückgabe des Mietmaterials hat der Mieter zu beweisen.
8. Vorzeitige Beendigung des Mietvertrags
8.1 MOOSER ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Abholung der des Mietmaterials zu veranlassen, falls der Kunde mit der Zahlung einer vollen Monatsmiete länger als 14 Tage im Verzug ist oder falls ein Wechsel oder Scheck des Kunden aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht auf unser Konto gutgeschrieben werden kann oder von einem Dritten / Bank zurückgebucht wird oder falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist. Etwaige Rechte des Insolvenzverwalters bleiben davon unberührt.
8.2 Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Mieter.
8.3 MOOSER ist berechtigt nach fristloser Kündigung, an Stelle der Restmiete Schadensersatz zu verlangen.
8.4 Falls im Mietvertrag zwischen dem Kunden und MOOSER eine Mietpauschale für die zu erwartende Gesamtmietzeit vereinbart wurde, gewährt MOOSER im Fall einer vorzeitiger Rücklieferung der Mietgeräte durch den Kunden keine Gutschrift für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und der tatsächlichen Beendigung durch die Rücklieferung, es sei denn die Rückerstattung wurde schriftlich vereinbart. Soweit im Einzelfall eine Rückerstattung für vorzeitig zurückgelieferter Mietware von MOOSER angeboten ist gilt zur Ermittlung der Rückerstattung folgendes:
8.5 Bei vorzeitiger Rücklieferung des Mietmaterials wird der Mietpreis anhand der aktuellen MOOSER Preisliste für die tatsächliche Mietdauer, von Auslieferung bis zur tatsächlichen Rücklieferung, bestimmt. Der anfangs vertraglich vereinbarte Mietpreis für eine längere Mietdauer wird durch den aktuellen Listenmietpreis für die tatsächliche Mietdauer ersetzt. Im Fall einer Gutschrift wird deshalb nur der Differenzbetrag zwischen einer bereits gezahlten Mietpauschale und der lt. Preisliste zu zahlenden Miete für die tatsächliche Mietdauer zurückerstattet. Im ungünstigsten Fall, bei negativen Differenzbeträgen, wird keine Gutschrift ausgestellt.
9. Verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes
Für den Fall, dass der Mietgegenstand erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, wird vom Kunden für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und der tatsächlichen Beendigung der Mietzeit der im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarte Kalendertagesmietpreis geschuldet.
10. Haftung des Vermieters
10.1 MOOSER haftet im Namen der gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden haftet MOOSER nur im Rahmen der insoweit bestehenden Betriebshaft-pflichtversicherung.
10.3 Abweichend von 10.2 haftet MOOSER im Fall von leichter Fahrlässigkeit nur soweit: ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, vorliegt oder durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszweckes gefördert wird oder ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt oder ein Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen vorliegt oder eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt.
10.4 Ein vermischter Einsatz der Produkte des Vermieters mit Eigenmaterial des Mieters oder mit Produkten anderer Hersteller erfolgt allein auf Gefahr des Mieters. In solchen Fällen ist jede Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Ebenso übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung für vom Mieter oder von Dritten angefertigte bzw. aufgestellte Montageanweisungen oder sonstige sicherheitsrelevanten Daten und Angaben.
10.5 In dem Maß wie die Haftung für MOOSER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MOOSER.
11. Haftung des Mieters
11.1 Der Mieter haftet auch für Diebstahl, Feuer, Wasser oder sonstige witterungsbedingten Schäden, es sei denn der Mieter hat den hieraus resultierenden Schaden nicht zu vertreten.
11.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Risiken, insbesondere Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Wasser etc. zu versichern und MOOSER auf Verlangen die Ansprüche gegen seine Versicherung abzutreten.
D. BEDINGUNGEN FUER EINWEISUNGSARBEITEN
Nur insoweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, übernimmt MOOSER eine Einweisung der vom Besteller genannten verantwortlichen Mitarbeiter.
1. Verantwortungsbereiche
1.1 Der Einweiser gibt eine Anleitung für den fachgerechten Einsatz der MOOSER Produkte. Die Montage liegt in der Verantwortung des Bestellers.
1.2 Der Einweiser hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Baustellen-personal und ist daher nicht verantwortlich für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften und für sicherheitsrelevante Belange.
1.3 Der Einweiser ist nicht verantwortlich für terminliche Abläufe, für die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit von kundeneigenem Material.
1.4 Auch bei Einsatz eines Einweisers, ist der Besteller stets für die Überprüfung der konstruktiven und statisch erforderlichen Verbindungen verantwortlich.
2. Arbeitszeiten, Vergütung
2.1 Die Arbeitszeiten der MOOSER Mitarbeiter richten sich nach den für MOOSER geltenden tariflichen Vereinbarungen. Arbeits- und Reisezeiten werden schriftlich festgehalten und sind vom Besteller zu unterzeichnen.
2.2 Die Vergütung wird vom Kunden zu den vereinbarten Stundensätzen zzgl. etwaiger Zulagen für Überstunden, Nacht- oder Feiertagszulagen in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Die Stundensätze verstehen sich zzgl. etwaiger Tagesspesen, Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Werkzeug- oder Gepäcksfrachten.